Statuten
- Geschreven door het bestuur
Satzung des "Nederlandse Traditie Vereniging Seedorf e.V."
Gegründet 2007
§ 1 Name und Sitz des Vereins:
1.A Nederlandse Traditie Vereniging Seedorf e.V.
Abgekürzt: NTVS e.V.
Vereinssitz: Seedorf.
Vereinsanschrift: die des jeweiligen Vorsitzenden.
1.B Der Verein ist im deutschen Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Vereinszweck:
2.A Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Wahrung der niederländischen Traditionen.
Aufrechterhaltung der Kontakte zwischen der niederländischen Heimat und den
Mitgliedern des Vereins.
Förderung des Kulturaustausches zwischen Deutschland und den Niederlanden.
Durchführung verschiedener traditioneller Veranstaltungen.
Pflege der deutsch/niederländischen Kontakte.
Pflege der Kontakte zu den deutschen Militäreinheiten in Seedorf.
§3 Selbstlosigkeit.
3.A Der Verein ist selbstlos tätig.
3.B Zweck der Vereins ist nicht wirtschaftlich ausgerichtet.
3.C Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden
3.D Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln
des "NTVS e. V".
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.E Bei Auflösung oder Aufhebung des "NTVS e. V" oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes, darf das Vermögen nur zu einem festgelegten Zweck verwendet werden.
§ 4 Geschäftsjahr
4.A Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des "NTVS e.V." können werden:
5.A Personen, die durch Geburt oder Staatsangehörigkeitswechsel Niederländer sind und ihre direkten Angehörigen (verheiratet/nicht verheiratet) und deren
Kinder
5.B außerordentliche Mitglieder:
Personen, die nicht § 5.A entsprechen, sich aber um den Verein verdient gemacht haben. Diese Mitglieder haben kein Stimmrecht.
5.C Mitgliedschaft wird gerechnet ab dem ersten Tag des Monats folgend auf die schriftliche Anmeldung für einen Zeitraum von einem Monat und verlängert sich jeweils um einen Monat.
§ 6 Rechte und Pflichten.
6.A Die Beiträge für den Verein sind bis zum Fälligkeitstermin zu überweisen, bzw. werden
eingezogen.
6.B Die Mitglieder sind verpflichtet, sich an die Satzung zu halten.
6.C Alle zahlenden Mitglieder ab 18 Jahren haben das Stimmrecht, außer Personen unter 5.B.
6.D Das Stimmrecht wird persönlich ausgeübt.
6.E Bei Personenwahl wird schriftlich gewählt.
6.F Eine Stimme ist durch die schriftliche Vollmacht eines Mitglieds übertragbar.
6.G Stimmenballungen bis zu drei Stimmen durch eine Person sind erlaubt.
6.H Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche
Verpflichtungen nicht durch Quittungen oder andere Zahlungsbelege nachgewiesen
werden können.
§ 7 Die Mitgliedschaft endet durch:
7.A Freiwilligen Austritt.
Der freiwillige Austritt eines Mitglieds kann nur unter Einhaltung einer monatigen
Kündigungsfrist erfolgen. Der Austritt muss schriftlich oder rechtsverbindlich erklärt
werden.
7.B Tod eines Mitglieds.
7.C Ausschluss:
a. Wer sich eines Verstoßes gegen die Bestimmungen oder Interessen des Vereins
schuldig macht oder Beihilfe dazu leistet.
b. Wer innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlass zu Streit oder
Unfrieden gegeben hat.
c. Wer trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung seine Beiträge oder sonstige
Verpflichtungen nicht erfüllt.
7.D Durch Auflösung des Vereins.
§ 8 Auflösung des Vereins.
8.A Beschlüsse über Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der
erschienenen Mitglieder.
8.B Die Mitglieder dürfen bei Auflösung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurückerhalten.
8.C Bei der Auflösung beschließen die Mitglieder über die Verwendung des eventuell
vorhandenen Vermögens unter Berücksichtigung und Beachtung des § 3, Absatz 3.E
dieser Satzung.
§ 9 Der Vorstand.
9.A Der Vorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Schriftführer.
d. dem Kassenwart.
e. dem allgemeinen Mitglied
9.B Der Verein wird im Sinne von § 26 BGB durch den Vorsitzenden und
den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
9.C Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht durch
diese Satzung zugewiesen sind.
9.D Der Vorstand führt und koordiniert die laufenden Geschäfte.
9.E Der Vorstand ist zuständig für die Vorlage der Haushaltsrechnung und des
Vermögens- und Haushaltplanes für das folgende Geschäftsjahr.
9.F Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wenn mindestens die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Hierüber werden schriftliche Protokollen erstellt.
Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die
Mehrheitsbeschlüsse des Vorstandes gebunden.
9.G Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren turnusgemäß nach
unterstehender Reihenfolge in Funktion gewählt:
1. Vorsitzender und allgemeines Mitglied,
2. stellvertretender Vorsitzender und Schriftführer,
3. Kassenwart.
9.H Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
9.I Der Vorstand lädt mindestens einmal jährlich zur Mitgliederversammlung ein.
§ 10 Rechnungsprüfer.
Die Prüfung der Rechnungsbelege und der Kasse wird alljährlich von zwei durch die
Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfer (kein Vorstandsmitglied)
vorgenommen.
Der Prüfungsbericht über das Vorjahr ist von einem Rechnungsprüfer auf der
Mitgliederversammlung vorzulegen. Jedes Jahr ist einer der auf zwei Jahre von der
Mitgliederversammlung zu wählende Rechnungsprüfer abzulösen.
§ 11 Versammlung: Allgemeine Mitgliederversammlung.
11.A Von jeder Versammlung wird vom Schriftführer ein Protokoll erstellt.
Dieses Protokoll wird vom Vorsitzenden zur Überprüfung der Richtigkeit unterschrieben.
11.B Einmal im Kalenderjahr findet eine allgemeine Mitgliederversammlung statt.
Die Einladung hat schriftlich per Post oder auf elektronischem Wege mit
4-wöchiger Frist zu erfolgen.
11.C Anträge zur Tagesordnung können von Mitgliedern bis spätestens vierzehn Tage vor der
Versammlung eingereicht werden.
11.D Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht
geladen wurde.
Die Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher
Mehrheit gefasst.
11.E Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung:
durch den Vorstand:
Der Vorstand kann in dringenden Fällen eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
durch die Mitglieder:
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von einem
Drittel der Mitglieder einzuberufen.
§ 12 Veranstaltungen:
12.A Zwecks Durchführung von Veranstaltungen können selbständige Gruppen gebildet werden.
Die Gruppe oder die Gruppen berichten dem Vorstand in regelmäßigen Abständen.
§ 13 Finanzielle Mittel:
Die finanziellen Mittel des Vereins entstehen aus:
13.A Mitgliederbeiträgen.
Der Verein erhebt einen von der allgemeinen Mitgliederversammlung festgesetzten
Beitrag.
13.B Spenden.
Finanzielle Leistungen von Personen oder Institutionen an den Verein.
Diese Leistungen erfolgen ohne Gegenleistung.
13.C Für eine durchzuführende Veranstaltung kann gegebenenfalls ein Beitrag von den
Mitgliedern verlangt werden.
§ 14 Ethik.
14.A Der Verein verhält sich in Fragen der Politik und Religion neutral.
§ 15 Satzungsänderung:
15.A Zur Änderung der Satzung bedarf es eines besonderen schriftlichen Antrages und der
Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit einer ordnungsgemäß und fristgerecht
einberufenen Mittgliederversammlung.
§16 Schlussbestimmungen.
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des "NTVS e.V."
am 1. Februar 2025 in Zeven beschlossen.
Theo Nijhuis
Vorsitzender
Pieter Dotinga
Stellvertretender Vorsitzender